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Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Aus § 167 Abs. 2 SGB IX ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber über die Einleitung und Durchführung eines bEM. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.