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Bei Nutzungsuntersagung einer Wohnung ist Mieter Befolgungsfrist entsprechend der gesetzliche Kündigungsfrist zu gewähren
Wird gegenüber dem Mieter einer Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist ihm entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters nach § 573c Abs. 1 BGB eine Befolgungsfrist einzuräumen. In Ausnahmefällen kann diese Frist länger sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.