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Kein nachbarrechtlicher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch bei Vorliegen einer Baugenehmigung
Einem Nachbarn steht dann kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung eines Bauvorhabens wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu, wenn das Vorhaben durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Normen geprüft wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.