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Im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darlehensbeträge können nicht eingezogen werden
Die im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darlehensbeträge können nicht nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Denn es handelt sich dabei um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge, so dass es einer besonderen Vorschrift für den Einzug der Darlehensbeträge bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.