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Feststellung eines Entscheidungskonflikt wegen mangelnder Aufklärung setzt persönliche Anhörung des Patienten voraus
Die Frage, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte und ob er in ein Entscheidungskonflikt geraten wäre, kann nur mittels einer persönlichen Anhörung des Patienten durch den Tatrichter geklärt werden. Denn insoweit müssen auch die persönlichen Erwägungen des Patienten beachtet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.