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Anhörung des Halters kann auf im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragene Person beschränkt werden
Die Bußgeldbehörde kann die Anhörung des Fahrzeughalters auf die Person beschränken, die im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragen ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den wahren Halter zu ermitteln. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.