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Enorme und unplausible Verbrauchsabweichungen können Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers einer Stromrechnung begründen
Zwar können enorme und unplausible Verbrauchsunterschiede die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtliches Fehlers der Stromrechnung begründen, mit der Folge, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV ein Recht zur Zahlungsverweigerung besteht. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Verbrauchsunterschiede damit erklärt werden können, dass der Kunde mit Strom heizte und eine - teilweise defekte Photovoltaikanlage - nutzte. Dies hat das Oberlandesgericht Celle ...