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AfD-Anfrage zu Vornamen von Messer-Verdächtigen zu Unrecht von Berliner Senat abgelehnt
Weil der Senat von Berlin nicht tragfähig begründet hat, warum er die Frage eines Abgeordneten nach den 20 häufigsten Vornamen bestimmter Tatverdächtiger nicht beantworten will, hat er das parlamentarisches Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verletzt. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden. Das Organstreitverfahren des Abgeordneten hatte damit Erfolg.