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Festsetzung einer Fahrradstraße steht im Ermessen der Behörde
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufhebung der Fahrradstraße in der Mühlenstraße in Greifswald durch Entfernung der Verkehrszeichen 244.1. ("Beginn einer Fahrradstraße"). Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.