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Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig
Art und Umfang von Leistungen der Pflegeversicherung bestimmen sich nach dem Pflegegrad. Dieser wird grundsätzlich nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen eine Begutachtung der Betroffenen u.a. anhand ihrer Angaben ohne persönliche In-Augenscheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18a Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ...