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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf greift auch bei anderen möglichen Ursachen
Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf getroffen. Als Verbrauchsgüterkauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Ware) erwirbt, z.B. hier in den vorliegenden Fällen ein Auto oder Motorrad. Stellt der Käufer eines solchen Verbrauchsgüterkaufs einen Mangel fest, so kann er sich auch dann auf die Beweislastumkehr des § 477 BGB berufen, wenn auch andere Gründe für den Mangel denkbar wären, ...