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Verwaltungsgericht bestätigt polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahme nach Besitz von Kinderpornografie
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die polizeiliche Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wandte. Der Kläger war zuvor wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie verurteilt worden. Die Entscheidung der Kammer bestätigt, dass die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern zur Vorbeugung weiterer Straftaten in diesem Fall rechtmäßig sind.