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Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von "wildem Müll" auf frei zugänglichem Grundstück
Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.