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Eheschließung nach somalischem Recht durch Fenster auf deutschem Boden möglich
Eine Ehe kann in Deutschland vor einer ausländischen Vertretung wirksam geschlossen werden, selbst wenn sich ein Eheschließender währenddessen unmittelbar vor dem Botschaftsgebäude befindet. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB genügt für eine wirksame Eheschließung unter Nicht-Deutschen die Vornahme vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person. Der physische Aufenthalt im Botschaftsgebäude ist nicht zwingend erforderlich, sofern ein Eheschließender ...