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Amokfahrt Trier: Land muss nicht für Schmerzensgeld aufkommen
Das Land ist nicht verpflichtet, die Erfüllung des einem Polizeibeamten gegen den Verursacher der Amokfahrt in Trier zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs zu übernehmen. Das entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier und wies die Klage eines Polizeibeamten ab.