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Versicherte tragen Werkstattrisiko selbst
Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.