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Auf eigenes Risiko: Keine Sozialversicherungspflicht für Stuntman mit hohen Investitionen in Betriebsmittel
Ein für eine einzelne Filmszene engagierter Stuntman ist selbständig tätig – also nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt –, wenn er aufgrund betrieblicher Investitionen im Vorfeld des Einsatzes ein relevantes unternehmerisches Risiko trägt. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.