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Kostenerstattungsanspruch gegen die Pflegekasse nur ausnahmsweise vererbbar
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sogenannte Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das Hessische ...