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Keine Kostenerstattung für den Bund nach Autobahnsperrung durch Protestaktion
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Sperrung einer Autobahnabfahrt entstandener Kosten. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichterin) hat eine Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit welcher diese Kosten geltend macht, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes im Rahmen einer Sperrung von Autobahnabfahrten anlässlich einer von den Beklagten durchgeführten Protestaktion entstanden ...