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Kein Sonderausgabenabzug für Unterhalt im Trennungsjahr - Splittingvorteil schließt Abzug aus
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen ist.