Agentur für Arbeit muss Kosten für Flugstunden zum Erhalt eines Verkehrsflugzeugscheins nicht übernehmen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Flugstunden für den Erhalt eines Verkehrsflugzeugscheins keine Eingliederungsleistungen nach dem SGB II sind.

Der als Triebfahrzeugführer ausgebildete Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte - ohne vorherige Antragstellung bei der Beklagten - Flugstunden und begehrte anschließend deren Kostenübernahme.
Integration in den Arbeitsmarkt ist auch im erlernten Beruf möglich Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für absolvierte Flugstunden nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehe schon deshalb nicht, weil es an einer vorherigen Antragstellung fehle. Unabhängig davon, seien Flugstunden für die berufliche Eingliederung auch nicht notwendig im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Denn der Kläger sei ausgebildeter Triebfahrzeugführer, so dass er auch als solcher in den Arbeitsmarkt integriert werden könne.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.11.2015
  • Aktenzeichen:S 3 AS 3667/15

Sozialgericht Stuttgart/ra-online