Das Thüringer Schulfinanzierungsgesetz verpflichtet den Schulträger grundsätzlich nicht dazu, die Beförderungskosten für den Schulweg zu einer entfernteren Schule zu übernehmen, nur weil die Schule einen bestimmten schulischen Schwerpunkt oder ein besonderes schulisches Profil anbietet. Dies entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die in einem Weimarer Ortsteil wohnt, begehrte von der Stadt Weimar die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn, der den bilingualen Zug des Staatlichen Humboldt-Gymnasiums in Weimar besucht, um dort neben dem deutschen Abitur das französische Baccalauréat (sogenanntes AbiBac) zu erwerben. Die Stadt Weimar lehnte die Übernahme der Kosten ab. Das Humboldt-Gymnasium sei nicht das der Familienwohnung nächstgelegene aufnahmefähige Gymnasium und für das nächstgelegene Gymnasium wären Beförderungskosten nicht zu erstatten, weil der Schulweg dorthin kürzer als drei km sei. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das Humboldt-Gymnasium die nächstgelegene aufnahmefähige Schule für ihren Sohn sei, weil allein dort ein bilingualer Zug angeboten werde und er in Weimar nur an diesem Gymnasium den französischen Abschluss erwerben könne.
VG und OVG verneinen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten
Nachdem das Widerspruchsverfahren und die Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben waren, hatte das Thüringer Oberverwaltungsgerichts über den Antrag der Mutter hinsichtlich der Zulassung der Berufung zu entscheiden. Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Eine für die Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten kostenfreie Schülerbeförderung finde nach der Änderung des § 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz im Jahre 2007 regelmäßig nur statt, wenn das Kind zum nächstgelegenen Gymnasium einen Schulweg von mindestens drei Kilometern habe oder der Besuch des örtlich nächstgelegenen Gymnasiums aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Zwar sei es zutreffend, dass das AbiBac in Weimar nur nach dem Besuch des bilingualen Zuges des Humboldt-Gymnasiums erworben werden könne, das Thüringer Schulfinanzierungsgesetz knüpfe die Beförderungs- und Erstattungspflicht aber nicht an den französischen, sondern allein an den angestrebten deutschen Schulabschluss an.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Schüler hat keinen Anspruch auf volle Fahrtkostenübernahme für Besuch eines weiter entfernt liegenden Sport-Gymnasiums ( Oberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzBeschluss[Aktenzeichen: 2 A 10634/13.OVG] )
- Keine Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei verkürztem gymnasialen Bildungsgang (G 8) ( Hessischer VerwaltungsgerichtshofBeschluss[Aktenzeichen: 7 A 1481/13] )
- Fahrtkostenerstattung auch für Schüler von bilingualen Realschulen möglich ( Verwaltungsgericht GelsenkirchenUrteil[Aktenzeichen: 4 K 1856/10] )
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht WeimarUrteil[Aktenzeichen: 2 K 573/15 We]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Thüringer Oberverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:03.08.2016
- Aktenzeichen:1 ZKO 288/16