Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.
Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.
SG: Auskunftsverlangen war rechtsfehlerhaft
Das Sozialgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wieder her. Das Auskunftsverlangen erweise sich als rechtsfehlerhaft. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber - wie vorliegend erfolgt - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.
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Angaben zum Gericht:
- Gericht:Sozialgericht Stuttgart
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:05.08.2015
- Aktenzeichen:S 12 AS 3827/15 ER