BGH: Kein Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Mietsicherheit bei bestehendem Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters

Einem Wohnungsmieter steht nur dann ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit zu, wenn dem Vermieter kein Anspruch aus dem Mietverhältnis mehr zusteht, wegen dem er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Ein solches Sicherungsbedürfnis kann sich aus einem bestehenden Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung ergeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Mieter einer Wohnung als Mietsicherheit ein Kautionssparbuch über 695,36 EUR eingerichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2009 verlangte der Mieter die Rückgabe der Mietsicherheit. Dies verweigerte die Vermieterin mit dem Hinweis auf bestehende Nachzahlungsansprüche aus verschiedenen Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter wollte davon nichts wissen und erhob im Februar 2013 Klage auf Rückgabe des Sparbuchs.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab Sowohl das Amtsgericht Erfurt als auch das Landgericht Erfurt wiesen die Klage des Mieters ab. Zwar sei der Anspruch auf Freigabe und Herausgabe einer Mietkaution spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vermieterin aber ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nachzahlungsforderungen zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint Rückgabeanspruch bei bestehendem Sicherungsbedürfnis Der Bundesgerichtshof teilte nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Anspruch auf Freigabe und Herausgabe einer Mietkaution spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses fällig werde. Dem Mieter stehe vielmehr frühestens nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu. Dieser Anspruch werde aber erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen sei. Dies sei der Zeitpunkt, in dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könne. So habe der Fall hier jedoch gelegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.07.2016
  • Aktenzeichen:VIII ZR 263/14

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)