Behandlungsfehler aufgrund nicht durchgeführter Wundrevision kann Schmerzensgeldanspruch begründen

Führt ein Arzt keine Wundrevision durch, um den Verbleib von Fremdkörpern im Körper des Patienten zu überprüfen, begeht er einen Behandlungsfehler. Dieser kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR rechtfertigen, wenn sich aufgrund eines übersehenen Holzsplitters im Bein der Heilungsverlauf verzögert, weitere Operationen mit damit verbundenen Krankenhausaufenthalten notwendig werden und der Patient Angst um seine Gesundheit hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall drang bei einem Mann im September 2004 aufgrund eines Unfalls ein Holzsplitter knapp unterhalb des Kniegelenks ein. Zwar konnte der Mann den Holzsplitter selbst entfernen, jedoch verblieben weitere Splitter im Bein. Dies erkannten die behandelnden Ärzte jedoch nicht, da sie die Wunde leidglich sondierten. Es kam nachfolgend zu einer schmerzhaften Entzündung. Der Mann musste daraufhin im Oktober sowie im Dezember 2004 operiert werden. Dies war mit Krankenhausaufenthalten von jeweils 13 Tagen verbunden. Zudem verzögerte sich der Heilungsverlauf von Oktober 2004 bis Mitte Januar 2005. Darüber hinaus bestand bei dem Mann die Sorge, er würde sein Bein verlieren. Er verklagte daher die behandelnden Ärzte auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Beklagten haben aufgrund der unterlassenen Wundrevision einen Behandlungsfehler begangen. Das Sondieren der Wunde habe nicht ausgereicht. Angesichts der dadurch bedingten Folgen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR für gerechtfertigt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:13.06.2012
  • Aktenzeichen:5 U 18/11

Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)