Die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunkbeiträge ist zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung in zwei Verfahren bekanntgegeben.
In den hier zugrundeliegenden Fällen sind die Kläger rundfunkbeitragspflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschriftverfahren die damaligen Rundfunkgebühren errichtet hatte - der andere hatte sie jeweils überwiesen-, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunkbeiträge in bar entrichten können. Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung - basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im übrigen hätten die Kläger auch die Möglichkeit, bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vorzunehmen.
Berufung auf Bundesbankgesetz
Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt. Sie sind der Auffassung, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes.
§ 14 Abs. 1BbankG lautet:
Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Art. 121 Abs. 1 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und
Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.
Klagebegründung: Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit und Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine Barzahlung bei
einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung
durch Barzahlung nicht akzeptiere, würden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit
und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Einer der Kläger hat sodann beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Hinterlegungsstelle – den
fälligen Rundfunkbeitrag hinterlegt.
Keine Regelung über Art der Zahlung in Bundesbankgesetz
Dem hat die Beklagte widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1
Bundesbankgesetz keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich
feststellend regele, dass die auf EUR lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte
gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Bargeldlose Zahlungsweise kein Verstoß gegen hörrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen gefolgt.
Das Gericht hat vorab festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für
die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlichrechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu
können, rechtmäßig festgesetzt worden ist. Die Kläger hätten sich dadurch, dass sie nicht
innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge geleistet hätten, im Verzug
befunden. Insbesondere sei die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der
Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien diese nur bargeldlos zu entrichten.
Es könne dahin stehen, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz die
Obliegenheit eines Gläubigers begründen könne, auch Barzahlungen zur Schuldenbegleichung
entgegenzunehmen. Vieles spreche dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine
währungspolitische Aussage treffe und verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das
Recht zur Ausgabe von Euro Banknoten habe. Jedenfalls sei es in Massenverfahren im Bereich
des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies
stelle kein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität ein rein unbarer
Zahlungsverkehr vorgegeben.
Geringer Verwaltungsaufwand und geringe -kosten im Interesse des Bürgers
Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.
Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das
Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag,
ausgestaltet als Schickschuld, verpflichte die Kläger, ihre Leistung auf ihre eigenen Kosten und
Gefahr zu übermitteln. Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunkbeitrags beim Amtsgericht Frankfurt am Main habe der Kläger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet sei, Barzahlungen entgegenzunehmen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:31.10.2016
- Aktenzeichen:1 K 2903/15.F, 1 K 1259/16.F