Austausch eines Plattenherds durch Herd mit Cerankochfeld stellt duldungspflichtige Bagatellmodernisierung dar

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, den Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld zu dulden. Eine solche Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung und stellt damit eine Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB dar. Zudem handelt es sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555c Abs. 4 BGB, so dass die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB nicht gelten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2016 gegen den von der Vermieterin beabsichtigten Austausch des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld. Seine Vermieterin sah sich aufgrund der Weigerung gezwungen, Klage zu erheben.

Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 555d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austausches des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld zugestanden. Bei der Maßnahme habe es sich um eine Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB gehandelt, da sie zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung geführt habe. Dies habe auch der Berliner Mietspiegel 2015 gezeigt, wonach das Vorhandensein eines Cerankochfelds als wohnwerterhöhend einzustufen sei.

Erneuerung stellt Bagatellmodernisierung dar Die Erneuerung des Herds habe zudem eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555c Abs. 4 BGB gehandelt, so das Amtsgericht, weil es sich um eine Maßnahme gehandelt habe, die mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden war. Somit haben die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB nicht gegolten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Neukölln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.12.2016
  • Aktenzeichen:10 C 391/16

Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 111/rb)