Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Poliscan Speed

Es ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät Poliscan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt. Es besteht zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung nachzuvollziehen und nachvollziehbar in einem Urteil darzustellen. Die Geschwindigkeitsmessungen durch das Messgerät sind daher unverwertbar. Dies hat das Amtsgericht Hoyerswerda entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Hoyerswerda im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Autofahrer damit befassen, ob die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät Poliscan Speed verwertbar war.

Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Poliscan Speed Das Amtsgericht Hoyerswerda hielt die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät Poliscan Speed für unverwertbar. Es stellte daher das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein. Es sei seiner Ansicht nach zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung komme. Das Gericht sah zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.

Nicht nachvollziehbares komplexes Messverfahren Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei die Funktionsweise des Messverfahrens komplex, so das Amtsgericht. Dem Sachverständigen sei zudem die konkrete Messwertbildung nicht bekannt. Das Gericht sah sich daher außerstande, die Messwertbildung nachzuvollziehen. Es habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie aufgrund der Vielzahl von Daten Messwerte gebildet werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hoyerswerda
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:15.12.2016
  • Aktenzeichen:8 OWi 630 Js 5977/16

Amtsgericht Hoyerswerda, ra-online (vt/rb)