Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine solchen systemischen Schwachstellen aufweisen, dass eine Überstellung von Asylantragstellern nach Bulgarien rechtswidrig wäre. Dies gelte jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und der als alleinstehender junger Mann nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehöre.
Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.
Klage gegen Ablehnung des Asylantrags bleibt erfolglos
Der aus dem Irak stammende Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits war im Mai 2015 in Bulgarien registriert worden, hatte dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, sondern war nach Deutschland weitergereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Seine hiergegen erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Aachen erfolglos. Die dagegen eingelegte Berufung wies nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun zurück.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Abschiebung von gesunden erwerbsfähigen und dort bereits anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien nicht zu beanstanden ( Verwaltungsgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 12 K 5984/16.A] )
- Dublin-Verfahren: Überstellung nach Bulgarien bei nicht ernsthaft erkrankten Männern und Paaren ohne kleine Kinder zulässig ( Verwaltungsgerichtshof Baden-WürttembergUrteil[Aktenzeichen: A 11 S 1636/14 und A 11 S 1778/14] )
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht AachenEntscheidung[Aktenzeichen: 8 K 1929/15.A]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:08.06.2017
- Aktenzeichen:11 A 52/17.A