Kindesmutter muss schriftliche Einverständniserklärung aller Kontakte im Smartphone ihres Sohnes bezüglich der Weitergabe ihrer Kontaktdaten an WhatsApp einholen

Wer WhatsApp nutzt und damit die Weitergabe der im Smartphone eingespeicherten Kontaktdaten an WhatsApp zulässt, ohne dazu das Einverständnis all der eingespeicherten Kontakte einzuholen, verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls den Datenschutz. Einer Kindesmutter kann daher auferlegt werden, von allen Kontakten im Smartphone ihres minderjährigen Sohnes das schriftliche Einverständnis einzuholen, den Namen, wenn ja - in welcher Form - einspeichern und die Daten durch die Nutzung von WhatsApp an das Unternehmen weitergeben zu dürfen. Dies hat das Amtsgericht Bad Hersfeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den geschiedenen Eltern eines 11-jährigen Jungen Streit über die Nutzung seines Smartphones. Der Junge lebte bei seiner Mutter und hatte von ihr zu seinem 11. Geburtstag das Smartphone geschenkt bekommen. Zwischen den Eltern kam es insbesondere aufgrund der Nutzung von WhatsApp zu Unstimmigkeiten. Das Amtsgericht Bad-Hersfeld sah sich daher veranlasst eine Regelung zu treffen.

Einholen von Zustimmungserklärungen aller Kontakte Das Amtsgericht Bad Hersfeld verpflichtete die Kindesmutter, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass der Sohn die Telefonnummer und den Namen der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort durch die Nutzung von WhatsApp an den Betreiber übertragen werden. Die Zustimmungserklärungen seien zwecks Klarheit und Rechtssicherheit schriftlich einzuholen.

Gefährdung des Vermögens des Kindes durch Nutzung von WhatsApp Nach Ansicht des Amtsgerichts musste die Maßnahme gemäß § 1666 BGB getroffen werden, weil durch die Nutzung von WhatsApp eine Gefahr für das Vermögen des Sohnes bestehe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass das Kind wegen seines rechtswidrigen Verhaltens durch andere Personen abgemahnt, zur Unterlassung aufgefordert und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werde.

Rechtsverletzung aufgrund unbefugter Weitergabe der Kontaktdaten an WhatsApp Das rechtswidrige Verhalten sei darin zu sehen, so das Amtsgericht, dass der Sohn als Nutzer der App fortlaufend Datensätze von anderen Personen an den Betreiber der App weiterleite, ohne dazu befugt zu sein. Ein Nutzer von WhatsApp stelle dem Betreiber für unscharf beschriebene Zwecke kontinuierlich die Telefonnummern und die Namen sämtlicher im Smartphone gespeicherten Kontakte zur Verfügung. Dies verletze zumindest das Recht auf informationelle Selbstbestimmung alle davon betroffenen Personen. Im Falle einer geschäftlichen Nutzung der App liege sogar ein Verstoß gegen den Datenschutz vor.

Kein Vorliegen einer grundsätzlichen Einwilligung in Datenweitergabe Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die Datenweitergabe in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person bedürfe. Dabei sei nicht davon auszugehen, dass allein in der Nutzung von WhatsApp durch die betroffene Person eine konkludente Einwilligung in die Datenweitergabe vorliege. Das Gericht begründete dies damit, dass bei vielen Nutzern der App kein hinreichendes Verständnis über den Umfang der Datenweitergabe bestehe bzw. ein Großteil der Nutzer die Nutzungsbedingungen gar nicht reell zur Kenntnis nehmen. Fehlt es daher an dem Verständnis über die Nutzungsfolgen, könne keine wirksame Einwilligung vorliegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bad Hersfeld
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:15.05.2017
  • Aktenzeichen:F 120/17 EASO

Amtsgericht Bad-Hersfeld, ra-online (vt/rb)