Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass die Entlassung eines Polizisten aus dem Probebeamtenverhältnis wegen der Vortäuschung einer Dienstunfähigkeit zulässig ist. Das Gericht wies damit den Eilantrag des Polizisten gegen seine Entlassung zurück.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Polizist nach den Feststellungen des Gerichts an einem 16 km langen Hindernislauf teilgenommen, obwohl er sich zuvor unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen Fußverletzung krank gemeldet hat.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird durch Verhalten des Beamten widerlegt
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Einschätzung des Landes Brandenburg als Dienstherrn bestätigt, dass dieses Verhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten begründet. Insbesondere teilt das Gericht die Ansicht, dass die vom Beamten vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch dessen eigenes Verhalten widerlegt wurde.
Teilnahme an Hindernislauf stellt Missbrauch der Krankschreibung in außergewöhnlichem Maße dar
Die Schwere der Verfehlung rechtfertigt auch die sofortige Vollziehbarkeit. Erlaubt es die körperliche Verfassung, Sandkuhlen, Tunnel, natürliche Hindernisse, Stolperfallen, Strohballen, schlammiges Wasser, Schlammgraben etc. zu überwinden und dabei Platz 127 von insgesamt 649 Teilnehmern einzunehmen, liegt darin ein Missbrauch der Krankschreibung, der ein besonders außergewöhnliches Ausmaß erreicht. Als zusätzlich erschwerend wertet das Gericht, dass sich der Antragsteller seiner Laufleistung unter Angabe seines Berufes auf Facebook rühmte.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Entlassung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Internethändler ( Oberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzUrteil[Aktenzeichen: 3 A 11334/07.OVG ] )
- Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis wegen latent rassistischer Grundhaltung rechtmäßig ( Verwaltungsgericht AachenBeschluss[Aktenzeichen: 1 L 710/14] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Cottbus
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:23.06.2017
- Aktenzeichen:5 L 110/17