Recht zur Mietminderung von 10 % aufgrund Lärms durch im Dachgeschoss lebende Marder

Kommt es aufgrund von im Dachgeschoss lebenden Mardern zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass im über der Wohnung liegenden Dachgeschoss Marder hausten und von diesen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erheblicher Lärm in Form von Schreien und Kratzen ausging. Der Dachboden war mit einem Fehlboden versehen, so dass die Geräusche in der Wohnung deutlich wahrnehmbar waren. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Kein Anspruch auf rückständige Miete Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu, da die Mieterin zu Recht ihre Miete in Höhe von 10 % habe mindern dürfen.

Lärm durch Marder berechtigt zur Mietminderung Die Geräusche von den im Dachgeschoss hausenden Mardern beeinträchtigen nach Ansicht des Amtsgerichts den vertragsgemäßen Gebrauch der unter dem Dachgeschoss gelegenen Wohnung der Mieterin durch Beeinträchtigung der notwendigen Nachtruhe erheblich. Diese Geräusche seien nicht vergleichbar mit gelegentlichen Tiergeräuschen von außerhalb des Hauses oder mit Verkehrsgeräuschen, da sie wegen des Fehlbodens deutlich wahrzunehmen gewesen seien.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Augsburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:27.09.2016
    • Aktenzeichen:72 C 2081/16

    Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)