Einzelner Wohnungseigentümer kann nicht auf Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungseingangstür durch einen anderen Wohnungseigentümer klagen

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen Wohnungseingangstür vor, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht auf dessen Beseitigung klagen. Vielmehr steht bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Gemeinschaftseigentum nur der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Klagebefugnis zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 baute ein Wohnungseigentümer eine neue Wohnungseingangstür mitsamt neuer Zarge ein. Ein anderer Wohnungseigentümer sah darin eine unzulässige bauliche Veränderung und erhob daher Klage auf Beseitigung der neuen Tür mitsamt neuer Zarge.

Kein Anspruch auf Beseitigung für einzelnen Wohnungseigentümer Das Amtsgericht Bremen hielt die Klage bereits für unzulässig und entschied daher gegen den Kläger. Bei der Wohnungseingangstür mitsamt Türzarge handele es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum, so dass aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt sei. Ein einzelner Wohnungseigentümer sei daher nicht berechtigt, auf Beseitigung von Gemeinschaftseigentum zu klagen. Soweit bei baulichen Veränderungen ein isolierter Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung bejaht worden sei, betreffe dies gerade nicht notwendiges Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bremen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.03.2017
  • Aktenzeichen:29 C 10/17

Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)