Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Rentenversicherung jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von Kontobevollmächtigten zurückverlangen kann.
Im zugrunde liegenden Fall zahlte die Rentenversicherung in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kläger war die Rentnerin für ihre Kinder "wie eine Tante". Die Verstorbene hatte ihnen außerdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem "Abschiedsbesuch" der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.
Abgehobene Beträge müssen zurückerstattet werden
Das Sozialgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher laut Gericht so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem "Abschiedsbesuch" 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.
Hinweise zur Rechtslage§ 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
[...]
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut [...] überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat
sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur
Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der
Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung
aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht
worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang
genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag,
Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet
wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den
entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos
vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung
zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. [...]
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Tod des Vaters über dreißig Jahre verschwiegen - Tochter muss Unfallrente zurückzahlen ( Landessozialgericht Niedersachsen-BremenUrteil[Aktenzeichen: L 16/3 U 58/14] )
- Rentenversicherungsträger darf nach Tod der Versicherten überzahlte Altersrente zurückfordern ( Sozialgericht StuttgartUrteil[Aktenzeichen: S 4 R 6735/13] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Sozialgericht Darmstadt
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:01.03.2018
- Aktenzeichen:S 6 R 45/14