Langzeitüberwachung eines Rechtsanwalt und Publizisten durch Verfassungsschutz rechtswidrig

Eine langjährige Beobachtung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz war rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Im hier zu entscheiden Fall war der Kläger zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Form der Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personenakte beobachtet worden.

Überwachung mit Vorliegen von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründet Die Beklagte hatte dies im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass während des gesamten Beobachtungszeitraums tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers bzw. die Unterstützung solcher Bestrebungen vorgelegen hätten. Diese hätten sich aus dessen Tätigkeit für den Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB, später: Sozialistischer Hochschulbund) Anfang der 1970er Jahre, seine Redaktionsmitgliedschaft in der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift "Geheim" von 1986 bis 1999 und deren spätere publizistische Unterstützung, sowie der Unterstützung der DKP und weiterer DKP-naher Organisationen, insbesondere durch journalistisches Eintreten für deren (Teil-)Ziele und die Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen ergeben.

Feststellungsklage des Rechtsanwalts und Publizisten erfolgreich Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Konkrete Anhaltspunkte für Rechtmäßigkeit der Überwachung maßgeblich Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme es darauf an, ob die dem Bundesamt für Verfassungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. Soweit die Beobachtung darauf gestützt worden war, dass der Kläger dem SHB sowie der Redaktion der Zeitschrift "Geheim" angehört bzw. diese Personenzusammenschlüsse unterstützt habe, fehle es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Organisationen im entscheidungsrelevanten Zeitraum verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgegangen seien. Soweit die Beobachtung mit der Unterstützung der DKP bzw. DKP-naher Vereinigungen begründet worden war, so fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Organisationen als solche bzw. deren verfassungsfeindlichen Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:13.03.2018
  • Aktenzeichen:16 A 906/11

Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen/ ra-online