Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.
VGH verneint Ersatzanspruch des Tierschutzvereins
Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen
Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und
Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert
werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen
nicht hätten abgeliefert werden können.
Verwahrungspflicht der Fundbehörde entsteht grundsätzlich erst mit Ablieferung einer Fundsache
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der
Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als
Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach
grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus
Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen
wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 5.16 VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 - Urteil vom 05. August 2014 - VGH München, 5 BV 14.1737 - Urteil vom 27. November 2015 -Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 6.16 VG München, M 10 K 14.5098 - Urteil vom 16. April 2015 - VGH München, 5 BV 15.1284 - Urteil vom 27. November 2015 -Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 7.16 VG München, M 10 K 14.5633 - Urteil vom 16. April 2015 - VGH München, 5 BV 15.1409 - Urteil vom 27. November 2015 -
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:26.04.2018
- Aktenzeichen:BVerwG 3 C 5.16, BVerwG 3 C 6.16 und BVerwG 3 C 7.16