Bucht ein auf einen Rollstuhl angewiesener Reisender aufgrund des erhöhten Beförderungskomforts die Premium Class, so stellt es einen erheblichen Reisemangel dar, wenn die Beförderungsklasse in Economy Class geändert wird. In diesem Fall kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis gemäß § 651e Abs. 3 BGB zurück verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verpasste aufgrund von Verzögerungen beim Zubringerflug ihren Weiterflug von Frankfurt am Main nach Phuket. Die Reiseveranstalterin bot zwar einen Ersatzflug an. Dieser war aber mit einem zusätzlichen Umstieg in Bangkok und einer Beförderung in der Economy Class verbunden. Die Ehefrau hatte jedoch extra Sitze in der Premium Class gebucht, da der Ehemann auf einen Rollstuhl und daher auf einen erhöhten Beförderungskomfort angewiesen war. Das Ehepaar lehnte daher den Ersatzflug ab. Die Ehefrau kündigte schließlich den Reisevertrag und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis in Höhe von ca. 5.100 Euro zurück. Da die Reiseveranstalterin nur ein Betrag von etwa 2.090 Euro erstattete, erhob die Ehefrau Klage auf Auszahlung des Restbetrags. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Reiseveranstalterin.
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Reiseveranstalterin zurück. Der Ehefrau stehe nach § 651e Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu, da sie zur Kündigung des Reisevertrag gemäß § 651e Abs. 1 BGB berechtigt gewesen sei.
Änderung der Beförderungsklasse von Premium auf Economy Class stellt erheblichen Reisemangel dar
Die Nichtbeförderung des Ehepaars in der Premium Class habe nach Auffassung des Landgerichts einen erheblichen Reisemangel dargestellt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Reiseveranstalterin ein Verschulden treffe. Denn sowohl das Vorliegen eines Mangels als auch das Kündigungsrecht hänge nicht von einem Verschulden ab. Durch das Angebot der Beförderung in der Economy Class sei die Reise erheblich beeinträchtigt worden im Sinne von § 651e Abs. 1 BGB. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung liege darin, dass der Ehemann auf die Benutzung eines Rollstuhls und somit auf einen erhöhten Beförderungskomfort angewiesen war. Auch die Notwendigkeit eines weiteren Umstiegs habe erhöhte Strapazen verursacht.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.10.2017
- Aktenzeichen:2-24 S 20/17