Neugeborenes kann der Mutter bei Kinderpornografievorwürfen gegenüber dem Lebensgefährten unmittelbar nach der Geburt entzogen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in einem Eilverfahren den einstweiligen Entzug der Personensorge der Mutter und damit die vorübergehende Unterbringung eines Mädchens in einer Bereitschaftspflegefamilie. Bereits der dringende Verdacht des Fotografierens von Kindern in eindeutig kinderpornografischen Positionen begründet eine Gefährdung des Kindeswohl auch eines bislang nicht betroffenen Mädchens.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Mutter eines kleinen Mädchens. Mit ihrem Lebensgefährten hat sie bereits zwei weitere Töchter. Gegen den Lebensgefährten laufen mehrere Ermittlungsverfahren. Sie wurden wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographische Schriften sowie des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchtereingeleitet.
Jugendamt nimmt neugeborenes Kind in Obhut Das Mädchen wurde nach der Geburt noch im Krankenhaus vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Durch Beschluss eines hessischen Familiengerichts wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und dem Jugendamt übertragen.
Voraussetzungen zur zulässigen Trennung des Kindes von der Mutter gegeben Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Die hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das Kindeswohl des neugeborenen Kindes wäre im Haushalt der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten gefährdet, stellt das Oberlandesgericht fest. Eine Trennung des Mädchens von seinen Eltern sei verfassungsrechtlich zwar nur unter strengen Anforderungen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen hier wegen der drohenden Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit jedoch vor.
Anfertigen der Bilder in eindeutigen Posen stellt Gefährdung des Kindeswohls dar Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergebe sich der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter der Kindesmutter durch ihren Lebensgefährten. Die Akten enthielten mehrere Lichtbilder dieser Töchter fast nackt in kinderpornographischen Posen. Nach Überzeugung des Gerichts sei eine Gefährdung des Kindeswohls bereits in dem Anfertigen der Bilder zu sehen, ganz gleich, ob diese (seitens des Lebensgefährten) für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Person angefertigt worden sein. Das Gericht verweist darauf, dass bereits durch das Fotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten liege.
Bereits einmaliger Missbrauch begründet Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes Hiermit sei der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen verbunden. Aus diesen Umständen ergebe sich auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders verletzliche Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Es bestehe die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch sie vom Vater der älteren Töchter zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornographische Interessen missbraucht würde. Dabei begründe bereits der einmalige Missbrauch die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, so das Gericht. Aufgrund ihres jungen Alters fehle dem Mädchen zudem jede Möglichkeit, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.
Kein Milderes Mittel als Entzug der Personensorge ersichtlich Mildere Mittel als der Entzug der Personensorge seien nicht ersichtlich. Die Kindesmutter habe sich bislang nicht von ihrem Lebensgefährten distanziert. Sie habe zwar erklärt, das Kind durch ihre Anwesenheit schützen zu können. Gleichzeitig aber bagatellisiere sie die Gefahrenlage in nicht nachvollziehbarer Weise und unterstütze die Verteidigung ihres Lebensgefährten, indem sie behaupte, die Bilder seien ihm zugeschickt worden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:26.03.2018
  • Aktenzeichen:1 UF 4/18

Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online