Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht hatten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie von dem beklagten Land nicht als Lehrerin eingestellt worden sei, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage; hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das beklagte Land hatte sich in diesem Zusammenhang auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.
Lehrkräften kommt insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern besondere Vorbildfunktion zu
Das Arbeitsgericht Berlin hielt das beklagte Land für berechtigt, die Klägerin nicht
einzustellen. Das beklagte Land wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz sei
verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber habe damit eine zulässige Entscheidung darüber
getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der
Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in
neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber
eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die staatliche
Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Es
dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften - insbesondere bei jüngeren
Schülerinnen und Schülern - eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte
neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser
Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne.
Die Klage einer weiteren Lehrerin wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der
gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Geschäftsinhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebensmittelmarkt ( Oberlandesgericht HammUrteil[Aktenzeichen: 9 U 158/15] )
- Klage auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot erfolglos ( Verwaltungsgericht OsnabrückUrteil[Aktenzeichen: 3 A 24/16] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:24.05.2018
- Aktenzeichen:58 Ca 7193/17 und 58 Ca 8368/17