Die in einer Kleinreparaturklausel geregelte Höchstgrenze von 120 EUR je Kleinreparatur ist nicht zu beanstanden. Mahnkosten von 3,80 EUR können trotz nicht angefallener Portokosten zulässig erhoben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung für die Kosten der Reparatur des Kaltwasserabsperrhahns in Höhe von ca. 50 EUR tragen. Der Vermieter berief sich dabei auf die im Mietvertrag aufgenommene Kleinreparaturklausel. Die Mieter hielten diese für unwirksam, da der geregelte Höchstbetrag für jede Kleinreparatur mit 120 EUR unangemessen hoch sei. Zudem weigerten sich die Mieter die Mahnkosten in Höhe von 3,80 EUR infolge einer Mahnung des Vermieters zu begleichen, da der Vermieter das Schreiben in den Briefkasten eingelegt hatte und daher keine Portokosten angefallen waren. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung.
Anspruch auf Kostenerstattung der Kleinreparatur
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe zunächst der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des Kaltwasserabsperrhahns zu. Die Kleinreparaturklausel sei nicht unwirksam, da der Höchstbetrag der einzelnen Reparatur von 120 EUR nicht unangemessen sei.
Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten
Dem Vermieter stehe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten zu. Auch wenn für die Mahnung keine Portokosten angefallen waren, habe der Zahlungseingang überprüft, das Schreiben verfasst, ausgedruckt, in einen Briefumschlag eingelegt und anschließend in den Hausbriefkasten eingelegt werden müssen. All dieses bedeute einen Material- und Zeitaufwand, der mit 3,80 EUR nicht zu hoch angesetzt sei.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Amtsgericht WürzburgUrteil[Aktenzeichen: 13 C 670/10]
- Entgegengesetzte Entscheidung:
- Amtsgericht BingenUrteil[Aktenzeichen: 25 C 19/13]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Berlin-Schöneberg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:03.08.2017
- Aktenzeichen:106 C 46/17