Volljähriges Kind steht Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen barunterhaltspflichtigen Elternteil zu

Einem volljährigen Kind steht gemäß § 1601 BGB (analog) ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu. Der Anspruch ist nicht im Wege des Abänderungsverfahrens durchzusetzen, sondern kann eigenständig geltend gemacht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die volljährige Tochter im Jahr 2016 beim Amtsgericht Aalen ihren Vater zu verpflichten, an sie das Kindergeld auszuzahlen. Der Vater zahlte seit dem Jahr 2013 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen monatlichen Unterhalt von 700 EUR und erhielt zudem das Kindergeld. Die Tochter wohnte weder bei ihrem Vater noch bei ihrer Mutter. Sie studierte an einer Fachhochschule.

Amtsgericht gab Antrag statt Das Amtsgericht Aalen gab dem Antrag statt. Der Tochter stehe ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Auskehr des vom Vater bezogenen Kindergeldes zu. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Auszahlungsanspruch Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Tochter stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vom Vater bezogenen Kindergeldes zu. Es handele sich aber nicht um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Vielmehr sei der Anspruch auf Auszahlung des von einem Elternteil bezogenen Kindergeldes ein unterhaltsrechtlicher Anspruch. Der Anspruch ergebe sich daher aus einer entsprechenden Anwendung des § 1601 BGB.

Eigenständige Geltendmachung des Anspruchs ohne Abänderungsverfahren Der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens durchzusetzen. Vielmehr könne der Anspruch eigenständig neben dem weiteren Unterhaltsanspruch auf Barbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Denn beim Bedarf des Kindes werde das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 BGB angerechnet. Diese Anrechnung gehe einher mit einem Anspruch des Kindes aus Auskehr des Kindergeldes.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Stuttgart-Bad CannstattBeschluss[Aktenzeichen: 2 F 587/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.01.2017
  • Aktenzeichen:17 UF 193/16

Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)