Das OLG Dresden (8 U 1661/15) bestätigte die Rechtsauffassung des Landgericht Leipzigs, wonach die Postbank im Ergebnis die Belastungsbuchungen in fünfstelliger Höhe zu berichtigen hat. Vorausgegangen war, dass der Kläger auf einer gefälschten Website seine Telefon-Banking-PIN eingegeben hatte und im Nachhinein Zahlung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge (Betrüger) von Dritten erfolgten. Die Bank rechnete mit einem Anspruch auf Schadenersatz wegen angeblich grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten des Klägers als Nutzer des Online-Banking auf. Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht sahen keine grob fahrlässige Verletzung, denn vorliegend hat der Kläger keine Sicherheitshinweise missachtet, sondern sogar eine Phishing- Mail unbeachtet gelassen. Auch hatte der Kläger auf das Sicherheitssymbol geachtet. Darüber hinaus wurde von uns darauf hingewiesen, dass das Telefon Banking höchstes Risiko für die Nutzer darstellt, denn eine weitere TAN für z.B. Überweisungen ist eben nicht notwendig und damit schafft die Bank ein erhebliches - vom Kunden nicht zu beherrschendes - Risiko. Die Deutsche Postbank AG hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen.
Ansprechpartner für derartige Fälle ist der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Herr Rechtsanwalt Süß