Arbeitgeber muss unfallbedingte Verletzungen seines Arbeitsnehmers zwecks Geltendmachung von Schadensersatz nachweisen

Macht der Arbeitgeber gegen einen Unfallverursacher aus übergangenem Recht des verunfallten Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Schadensersatz für geleistete Entgeltfortzahlung geltend, muss er neben dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zudem nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung erlitten hat. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitgeber gegen einen Unfallverursacher auf Zahlung von Schadensersatz. Der Arbeitgeber behauptete, dass bei dem Verkehrsunfall im März 2014 die verunfallte Arbeitnehmerin eine HWS-Distorsion erlitten habe. Sie sei daher für fast einen Monat arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Arbeitgeber machte als Schaden die geleisteten Entgeltfortzahlungen geltend.

Amtsgericht gab Schadensersatzklage statt Das Amtsgericht Homburg gab der Schadensersatzklage statt. Die Beweisaufnahme habe seiner Ansicht nach gezeigt, dass die Arbeitnehmerin infolge des Unfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf das Vorliegen der behaupteten HWS-Distorsion komme es nicht an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Unfallverursachers. Er stritt ab, dass die Arbeitnehmerin die behauptete Verletzung erlitten habe.

Landgericht verlangt Nachweis der Verletzung Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unfallverursachers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar werde teilweise vertreten, dass es genüge, wenn der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst worden sei und berechtigterweise auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und nicht gearbeitet habe (LG Verden, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 222/03 -). Dies sei aber unzutreffend. Vielmehr komme es auf den Nachweis der behaupteten Verletzung an. Der übergegangene Anspruch des Arbeitgebers auf Verdienstausfall bleibe ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch. Daraus folge das Erfordernis des Nachweises, dass es durch den Unfall zu einer Verletzung in der Person des Arbeitnehmers gekommen ist.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt nicht Ursache und Art der Arbeitsunfähigkeit Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so das Landgericht. Diese begründe nur die Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Im Hinblick auf die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit entfalte die Bescheinigung dagegen keine Rechtswirkung, da sie sich hierauf ihrem Inhalt nach nicht beziehe.

Zurückweisung des Falls ans Amtsgericht Das Landgericht wies den Fall zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht HomburgUrteil[Aktenzeichen: 7 C 93/15 (17)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.07.2016
  • Aktenzeichen:13 S 51/16

Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)