Mängel an neu errichtetem Haus rechtfertigen keine Anfechtung des Werkvertrags

Liegt an einem neu errichteten Haus ein Mangel vor, so rechtfertigt dies nicht die Anfechtung des Werkvertrags wegen Eigenschaftsirrtums durch den Auftraggeber. Denn die Mängelrechte des Werkvertragsrechts gemäß § 634 BGB schließen das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 2 BGB aus. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erklärte der Auftraggeber nach Fertigstellung des Hauses gegenüber der Auftragnehmerin die Anfechtung des Werkvertrags und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Er stützte die Anfechtung darauf, dass der Energieverbrauch des Hauses höher liege als ihm von der Auftragnehmerin zugesichert worden sei. Es liege somit ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Hauses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB vor. Da die Auftragnehmerin sich weigerte zu zahlen, erhob der Auftraggeber Klage.

Landgericht wies Zahlungsklage ab Das Landgericht Kiel wies die Zahlungsklage ab. Seiner Ansicht nach habe dem Kläger kein Anfechtungsrecht zugestanden, so dass seine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Rückzahlungsanspruch Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums unwirksam sei.

Mängelrechte verdrängen Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtum Läge der Energieverbrauch über dem Zugesagten, so das Oberlandesgericht, wäre das Haus nach § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft. Eine Anfechtung des Werkvertrags wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB sei dann ausgeschlossen, da die Mängelrechte nach § 634 BGB vorrangig seien. Für das Fehlen von Eigenschaften eines Werks hafte der Unternehmer allein nach diesen Vorschriften. Denn die Mängelrechte bieten Regelungen, die den Interessen beider Parteien gerecht werden. So zum Beispiel durch die Möglichkeit der Nachbesserung und die Verjährungsregelung. Diese Regelungen sollen durch die Möglichkeit, sich einseitig mittels einer Anfechtung vom Vertrag zu lösen, nicht umgangen werden.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht KielUrteil[Aktenzeichen: 11 O 211/12]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.04.2017
  • Aktenzeichen:1 U 166/14

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)