BGH: Drogenabhängigkeit führt nur in Ausnahmefällen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit

Eine Drogenabhängigkeit führt für sich genommen nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB). Dies kann nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei einer schweren Persönlichkeitsveränderung, starken Entzugserscheinungen oder einer Tatausübung im akuten Rauschzustand, angenommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein drogenabhängiger Angeklagter im Juli 2016 vom Landgericht Frankfurt a.M. wegen mehrerer Diebstahlstaten und einem besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte nahm regelmäßig Crack, Heroin, Alkohol und Benzodiazepine zu sich. Aufgrund der jahrelangen Abhängigkeit nahm das Landgericht eine Persönlichkeitsveränderung an, da das Leben des Angeklagten sich allein nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Drogen gedreht habe. Von einer verminderten Schuldfähigkeit ging das Gericht aber dennoch nicht aus. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Drogenabhängigkeit nur in Ausnahmefällen Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass eine Drogenabhängigkeit für sich gesehen keine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begründe. Dies sei nur in Ausnahmefällen gegeben, etwa wenn langjähriger Drogenmissbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt haben, der Täter unter straken Entzugserscheinungen leide und durch sie dazu getrieben werde, sich mittels Straftaten Drogen zu beschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübe. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen könne einen Ausnahmefall begründen, wenn der Täter die Entzugserscheinungen schon einmal äußerst unangenehm erlitten habe.

Vorliegen einer drogenbedingten Persönlichkeitsveränderung Das Landgericht habe aufgrund des lange andauernden Drogenkonsums und die deshalb bestehende Drogenabhängigkeit eine Persönlichkeitsveränderung angenommen, so der Bundesgerichtshof. Die Urteilsgründe lassen aber nicht nachvollziehbar erkennen, warum dennoch eine verminderte Schuldfähigkeit nicht vorgelegen haben soll. Der Fall sei daher zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückzuweisen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 4 KLs 12/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.01.2017
  • Aktenzeichen:2 StR 436/16

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)