Dr. Oetker muss Brennwert auf Müslipackung pro 100 Gramm angeben

Das Landgericht Bielefeld hat der Dr. Oetker Nahrungsmittel KG untersagt, auf der Vorderseite von Müsli-Verpackungen die Nährwertinformationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben, da dies nur dann zulässig ist, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Energiewert-Angaben auf der Verpackung des "Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Kekse". Auf der rechten Verpackungsseite war die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle abgedruckt, darunter der relativ hohe Energiewert von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm des Produkts. Zusätzlich nannte der Hersteller die Nährwerte für eine 100-Gramm-Portion aus 40 g Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 Prozent Fettanteil. Für diese Mischung betrug der Energiewert nur 208 Kilokalorien. Auf der Vorderseite der Verpackung wiederholte Dr. Oetker die Nährwertangaben pro Portion mit dem lediglich 40-prozentigen Müslianteil. Der sehr viel höhere Energiewert pro 100 Gramm des Lebensmittels fehlte dort.
Portionsgrößen entsprechen in keiner Weise Erwartungen von Verbrauchern Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sind unrealistische Portionsgrößen keine Seltenheit mehr, entsprechen jedoch in keiner Weise den Erwartungen von Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale fordert deshalb zum einen, dass Unternehmen auf bekannte Bezugsgrößen zurückgreifen, also 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Zum anderen sei für eine informierte Kaufentscheidung eine farblich basierte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nötig.
Verstoß gegen EU-Verordnung Das Landgericht Bielefeld schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass Dr. Oetker damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Das Landgericht stellte klar, dass es nicht ausreiche, die Angabe auf eine 100-Gramm-Portion zu beziehen, wenn diese nur eine kleinere Menge des Produkts enthält. Laut EU-Verordnung sollten Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel zu vergleichen. Dazu sei es nötig, dass dieser einheitlich bezogen auf 100 Gramm des Produkts angegeben werde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Bielefeld
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:3 O 80/18

Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online