Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, nicht gerichtlich geltend machen kann, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet.
Im zugrunde liegenden Fall zeigte das beigeladene Entsorgungsunternehmen die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt.
OVG verneint Klagebefugnis der Klägerin
Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden keine eigenen Rechte eingeräumt
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsansicht. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz
nehme bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz
der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Blick. Damit werde
diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen
könne. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei auch im gemischten System von
gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und diene so
dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte
seien ihm insoweit nicht eingeräumt.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BVerwG zur gewerblichen Sperrmüllsammlung ( BundesverwaltungsgerichtUrteil[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.16 und 7 C 10.16] )
- Regelung zur entgeltlichen Mitbenutzung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen durch den "Grünen Punkt" unwirksam ( BundesverwaltungsgerichtUrteil[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 17.12] )
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht HalleUrteil[Aktenzeichen: 2 A 218/13 HAL]
- Oberverwaltungsgericht MagdeburgBeschluss[Aktenzeichen: 2 L 63/14]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:27.09.2018
- Aktenzeichen:BVerwG 7 C 23.16