Eigenmächtige Verfügung über Sparvermögen des Kindes durch ein Elternteil begründet Auskunftsanspruch des anderen Elternteils

Verfügt ein Elternteil über das Sparvermögen des Kindes, so steht dem anderen Elternteil ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Vermögens zu, wenn beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu steht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebten die miteinander verheirateten Eltern eines achtjährigen Sohnes getrennt. Der Sohn lebte bei der Mutter. Jedoch stand beiden Eltern die elterliche Sorge zu. Nachdem die Kindesmutter eigenmächtig das Sparvermögen des Sohnes in Höhe von über 15.000 EUR abhob, verlangte der Kindesvater Auskunft über den Verbleib des Vermögens. Da die Mutter sich weigerte die Auskunft zu erteilen, legte der Vater einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Oldenburg ein.

Amtsgericht hält lediglich Kind für auskunftsberechtigt Das Amtsgericht Oldenburg erkannte lediglich dem Kind ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib seines Vermögens zu, da diesem bei einer unberechtigten Vermögensverfügung ein Schadensersatzanspruch gegen die Mutter zu stehen könne. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Rechtsmittel ein.

Oberlandesgericht bejaht Auskunftsanspruch des Kindesvaters Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Ihm stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes in einer Höhe von über 15.000 EUR stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Eltern aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts nur gemeinsam haben entscheiden dürfen. Wegen der unbefugten eigenmächtigen Verfügung der Kindesmutter über das Barvermögen des Kindes und des gemeinsamen Sorgerechts stehe dem Kindesvater ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Kindes bezüglich einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei hiervon strikt zu trennen.

Sorgerecht beinhaltet Auskunftspflicht zwischen Eltern Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zeige der § 1686 BGB, der ein Auskunftsanspruch des umgangsberechtigten Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes regle, dass dem Sorgerecht eine Auskunftspflicht zwischen den Eltern nicht fremd sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:29.01.2018
  • Aktenzeichen:4 WF 11/18

Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)