Beschränkung des Rederechts eines Wohnungseigentümers auf Versammlung nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Die Beschränkung des Rederechts eines Wohnungseigentümers auf einer Versammlung ist nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Die Beschränkung muss möglichst schonend sein. Daher sind vor einem vollständigen Redeverbot weniger einschneidende Maßnahmen zu wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von anstehenden Sanierungsmaßnahmen an einer Wohneigentumsanlage fanden im September 2016 und 2017 jeweils eine Eigentümerversammlung statt. Während in der ersten Versammlung die anstehenden Sanierungsmaßnahmen besprochen wurden und Gelegenheit zur Stellung von Fragen bestand, sollten in der zweiten Versammlung nur die Beschlüsse gefasst werden. In dieser zweiten Versammlung wollte ein Wohnungseigentümer eine Frage stellen. Dies wurde ihm nicht gestattet. Nachfolgend wurde die Debatte für beendet erklärt und es sollten die Beschlüsse gefasst werden. Der Eigentümer beantragte daraufhin die Durchführung einer erneuten Grundsatzdiskussion, was wiederum abgelehnt wurde. Schließlich wurden die Beschlüsse zu den Sanierungsarbeiten gefasst. Dagegen erhob der Wohnungseigentümer Klage. Er meinte, sein Rederecht sei unrechtmäßig entzogen worden. Somit seien die Beschlüsse nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

Amtsgericht wies Klage ab Das Amtsgericht Friedberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht hält Beschränkung des Rederechts für unzulässig Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. In dem völligen Abschneiden des Rederechts des Klägers liege ein formeller Beschlussmangel. Zwar könne die Redezeit der Eigentümer mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Eigentümerversammlung beschränkt werden. Jedoch sei zu beachten, dass es sich beim Rederecht in der Versammlung um ein elementar wichtiges Recht des einzelnen Eigentümers handle. Dem Eigentümer dürfe nicht grundlos die Möglichkeit genommen oder beschränkt werden, auf die Willensbildung der übrigen Eigentümer einzuwirken. Zudem müsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Die Redebeschränkung müsse so schonend wie möglich erfolgen.

Vorliegen weniger einschneidender Möglichkeiten Zwar habe der Kläger bereits in der ersten Versammlung die Möglichkeit zur Stellung von Fragen gehabt, so das Landgericht. Jedoch sei sein Fragerecht in der zweiten Versammlung vollständig ausgeschlossen worden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe eine weniger einschneidende Möglichkeit bestanden. So hätte er seine Frage mit der Anforderung stellen können, dass diese nicht an bereits besprochene Aspekte anknüpfe. Auch sei zwar eine erneute Grundsatzdiskussion nicht erforderlich gewesen. Jedoch hätte dem Kläger die zeitlich begrenzte Möglichkeit eingeräumt werden können, abschließend Stellung zu nehmen.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht KoblenzUrteil[Aktenzeichen: 133 C 3201/09]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht FriedbergUrteil[Aktenzeichen: 2 C 1076/16 (23)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.06.2018
  • Aktenzeichen:2-13 S 88/17

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)