Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet allein keine Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung

Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet für sich allein genommen noch keine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Vielmehr müssen kognitive Defizite vorliegen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Reichsbürger im Mai 2017 durch einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass dieser sich geweigert hatte, sich medizinisch dahingehend begutachten zu lassen, ob aufgrund der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung eine psychische Erkrankung vorliege. Der Reichsbürger war mit der Fahrerlaubnisentziehung nicht einverstanden und beantragte daher vorläufigen Rechtsschutz.

Verwaltungsgericht bejahte vorläufigen Rechtsschutz Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Antrag statt und gewährte dem Reichsbürger vorläufigen Rechtsschutz. Nach Ansicht des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof hält Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Behörde zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Denn die Anordnung zur medizinischen Untersuchung habe nicht ergehen dürfen.

Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet allein keine Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen, und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sogenannte Reichsbürger bieten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für sich allein gesehen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV.

Untersuchungsanordnung nur bei Vorliegen kognitiver Defizite Zwar könne sich hinter dem Verhalten eines Reichsbürgers eine psychische Erkrankung verbergen, so der Verwaltungsgerichts weiter. Um aber eine Untersuchungsanordnung zur Klärung der geistigen Fahreignung rechtfertigen zu können, bedürfe es weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Erkrankung hindeuten. Es müssen Äußerungen und Verhaltensweisen vorliegen, die sich nicht mit der Zugehörigkeit zu der Gruppe erklären lassen bzw. die außerhalb des in der Reichsbürgerszene Üblichen zu verorten seien, wie etwa gänzlich unzusammenhängende, völlig verworrene Aussagen, die zudem eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten enthalten und nicht einmal eine logische Gedankenfolge erkennen lassen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:02.01.2018
  • Aktenzeichen:10 S 2000/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)